Fahrausweiskontrolle

  • Wer bei einer Fahrausweisprüfung unserem Personal kein gültiges Ticket vorzeigen konnte, hat gemäß den Beförderungsbedingungen ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu zahlen.

    Sofern dieser Betrag nicht bereits bei der Kontrolle an unseren Mitarbeiter oder unsere Mitarbeiterin gezahlt wurde, muss der Betrag innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Aushändigung mittels des überreichten Beleges überwiesen werden. Gleiches gilt für einen eventuellen Restbetrag, falls bei unserem Mitarbeiter eine Teilzahlung geleistet wurde. Es besteht auch die Möglichkeit, den Betrag in einem unsererKundenCenter zu bezahlen.

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  • Bei den Fahrausweisprüfungen sind unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meist gruppenweise unterwegs und kontrollieren die Fahrausweise. Grundsätzlich sollen alle kontrolliert werden. Einzige Ausnahme: Wenn ein Prüfender mit einem Fahrgast das Fahrzeug verlassen muss, dann beenden alle Prüfenden unverzüglich die Kontrolle und steigen gemeinsam aus. In diesem Fall kann es passieren, dass nicht alle kontrolliert werden. Bei der Kontrolle wird grundsätzlich nicht nach Geschlecht, Alter oder Herkunft unterschieden, alle Fahrgäste müssen den Fahrausweis zeigen.

  • Einen Einspruch könnt Ihr über unser Kontaktformular einreichen oder per Post an Rheinbahn AG, Erhöhtes Beförderungsentgelt, Lierenfelder Str. 42, 40231 Düsseldorf oder per E-Mail an ebe@rheinbahn.de senden.

  • Hier könnt Ihr zunächst die Gründe telefonisch klären:
    BackOffice Jahresabonnement, Telefon 0211.582-4900

    Das BackOffice ist telefonisch erreichbar zu folgenden Zeiten:
    montags bis donnerstags 9 – 15:30 Uhr
    freitags 9 – 13:30 Uhr

  • Im Rahmen der Tätigkeit sind Mitarbeitende berechtigt, sich den Fahrausweis zeigen zu lassen.

  • Bei der Prüfung der Chipkarten werden nacheinander verschiedene Prüfkriterien abgefragt: Ist das Ticket bezahlt? Ist das Ticket für dieses Gebiet gültig? Ist das Ticket in diesem Zeitraum gültig? Dies dauert naturgemäß einige Sekunden. 

  • Ja, grundsätzlich solltet Ihr Euer Ticket an allen Haltestellen für den Einstieg in den Bus bereit halten. Falls an der Haltestelle sehr viele Fahrgäste warten, können die Fahrerinnen und Fahrer jedoch alle Türen für den Einstieg freigeben, um den Fahrplan pünktlich einhalten zu können.

  • Ca. 1,85 % aller Fahrgäste in unseren Bussen verfügen nicht über ein gültiges Ticket.

  • An den Ticketscannern in unseren Bussen werden jährlich etwa 13 Millionen Tickets kontrolliert.

  • Wenn Ihr eine Chipkarte habt, dann legt Sie bitte oben auf den Scanner im Bus. Der Barcode von digitalen Tickets auf dem Smartphone wird unten eingelesen. Bei gültigen Tickets springt das Lesegerät auf grün und Ihr könnt weitergehen.

    Papiertickets zeigt Ihr bitte unaufgefordert bei den Fahrerinnen und Fahrern vor.

  • Wegen des höheren Fahrgastaufkommens bei Stadtbahnen und Straßenbahnen ist die Einstiegskontrolle nicht praktikabel, es würde zu deutlichen Verzögerungen im Fahrbetrieb kommen. Auf den MetroBus-Linien entfällt die Ticketkontrolle beim Einstieg ebenfalls. 

  • Unsere Fahrerinnen und Fahrer müssen im Bedarfsfall (bei ungültigen Tickets) reagieren können. Daher ist der Scanner nur an der Vordertür direkt am Platz der Fahrerin oder des Fahrers angebracht.

  • „Bitte vorn einsteigen!“ heißt, die hinteren Türen sind in der Regel nur für den Ausstieg vorgesehen. In bestimmten Situationen kann die Busfahrerin oder der Busfahrer ausnahmsweise den Einstieg an allen Türen gestatten. Zum Beispiel aus Zeitgründen, wenn viele Fahrgäste an der Haltestelle warten. In diesem Fall gibt die Busfahrerin oder der Busfahrer Bescheid.

    Darüber hinaus dürfen Fahrgäste, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, selbstverständlich immer an den hinteren Türen einsteigen und müssen ihr Ticket nicht vorzeigen. Dazu gehören: Fahrgäste mit Rollator, Fahrgäste mit Rollstuhl, Fahrgäste mit Krücken, Fahrgäste mit Kinderwagen, Fahrgäste mit Elektromobilen (E-Scootern), Fahrgäste mit viel Gepäck, Fahrgäste mit einem Fahrrad.

  • Ja. Bitte haltet Eure Chipkarte, App Ticket oder Papiertickets rechtzeitig beim Einstieg bereit, um Verzögerungen zu vermeiden.

  • Wenn Ihr in den Bus einsteigt, müsst Ihr in der Regel Euer gültiges Ticket vor das Einstiegskontrollsystem (EKS) halten oder der Busfahrerin oder dem Busfahrer vorzeigen.

    Trotz der Einstiegskontrolle sind Fahrausweisprüfungen während der Fahrt notwendig. Zum einen kann die Busfahrerin oder der Busfahrer meist aufgrund der kurzen Zeit nicht ganz genau überprüfen, ob das Ticket beispielsweise richtig gestempelt wurde. Zum anderen gibt es noch Haltestellen, bei denen die Fahrerin oder der Fahrer alle Türen öffnen muss, damit alle Fahrgäste ein- und aussteigen können. Eine Einstiegskontrolle kann dann nicht gewährleistet werden.

    Hinzu kommt, dass die Busfahrerin oder der Busfahrer nicht kontrollieren kann, ob der Fahrgast mit dem Ticket eventuell über einen Geltungsbereich hinaus fährt, so dass Fahrausweisprüfungen während der Fahrt weiterhin nötig sind.

  • Das Ticket ist bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren – also bis zum erfolgten Ausstieg aus dem Fahrzeug.

  • Die Fahrausweisprüferin oder der Fahrausweisprüfer scannt den Barcode des Tickets und überprüft die optischen Merkmale, die auf dem Ticket stehen. Außerdem wird überprüft, ob der Name auf dem Online-Ticket mit Eurem Lichtbildausweis übereinstimmt. Das Online-Ticket darf nicht verkleinert oder laminiert werden, da die Kontrollgeräte der Fahrausweisprüfenden das Ticket nicht lesen können.
  • Ihr habt innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung des Erhöhten Beförderungsentgelt Zeit, den Betrag zu überweisen. Gleiches gilt für einen eventuellen Restbetrag, falls Ihr bei unseren Mitarbeitenden eine Teilzahlung geleistet habt.
    Bei nicht erfolgter Zahlung oder Klärung der Angelegenheiten, wird die Forderung an ein Inkasso-Büro weitergeleitet.

  • Zeigt bei der Fahrausweisprüfung das Handy mit dem im Handydisplay angezeigten Ticket und einen amtlichen Lichtbildausweis.
    Bitte stellt sicher, dass Euer Handy während der gesamten Fahrt betriebsbereit ist. Euer Ticket ist nur in Zusammenhang mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig.

  • Ja, denn auch für das Fahrrad muss ein gültiges Ticket gekauft werden. Kann für das Fahrrad kein gültiges Ticket vorgezeigt werden, erhaltet Ihr in diesem Fall eine Zahlungsaufforderung über das Erhöhte Beförderungsentgelt (EBE) in Höhe von zurzeit 60 €.

  • Der Fahrgast muss das Erhöhte Beförderungsentgelt (kurz „EBE“) bezahlen, wenn er keinen gültigen Fahrausweis hat – und zwar auch dann, wenn er den entsprechenden Fahrausweis zwar besitzt oder gekauft hat, ihn bei einer Kontrolle jedoch nicht vorzeigen kann, den Fahrausweis nicht entwertet hat, den Fahrausweis bei Kontrollen nicht vorzeigt oder dem Personal aushändigt. 

    Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt von der Zahlung eines Erhöhten Beförderungsentgeltes unberührt.

    Der Fahrgast muss kein Erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen, wenn er sich aus Gründen, die außerhalb seiner Verantwortung liegen, kein Ticket beschaffen oder dieses nicht entwerten konnte. In Zweifelsfällen liegt die Nachweispflicht beim Fahrgast. Die Rheinbahn behält sich vor, das Fahren ohne Ticket zur Anzeige zu bringen.

  • Dann wird ein Erhöhtes Beförderungsentgelt ausgestellt, aber wenn Ihr zum Zeitpunkt der Fahrausweiskontrolle im Besitz eines gültigen persönlichen Tickets wart (ausgenommen Ticket2000 übertragbar) und dieses nicht bei euch hattet, könnt Ihr das Ticket nachzeigen. Das geht online über unser Kontaktformular oder persönlich in unseren KundenCentern. Bitte bringt zusätzlich einen Lichtbildausweis und eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 7 Euro mit.

  • Laut den Beförderungsbedingungen muss jeder Fahrgast unverzüglich ein Ticket am Automaten, bei der Busfahrerin oder beim Busfahrer kaufen, sobald er in das Fahrzeug gestiegen ist:
    „Beim Einsteigen muss der Fahrgast einen für die gesamte Fahrt gültigen Fahrausweis haben. Falls nicht, muss er diesen unverzüglich und unaufgefordert lösen.“

    Wenn es einen Automaten an der Haltestelle gibt, empfehlen wir Euch, das Ticket bereits dort zu kaufen und dieses unverzüglich zu entwerten.

  • Aus eigenem Interesse und dem Interesse ehrlicher Kundschaft möchten wir aus nicht zahlenden Fahrgästen, zahlende Fahrgäste machen. Dabei setzen wir auf einen hohen Kontrolldruck und die aktive Präsenz, um die Zahlungsmoral aufrecht zu halten.

  • Es besteht grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht, einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen. Allerdings gelten einige Tickets laut Beförderungsbedingungen nur in Verbindung mit einem Ausweisdokument. Bei folgenden Tickets ist ein Lichtbildausweis mitzuführen: 

    • Deutschlandticket (alle Varianten)
    • Ticket2000, bei persönlich ausgestelltem Ticket
    • SemesterTicket
    • SozialTicket
    • FirmenTicket
    • KombiTicket, wenn ein personifiziertes Ticket vorliegt
    • Digitale Tickets

    Wenn kein Lichtbildausweis mitgeführt wird, ist eine polizeiliche Überprüfung notwendig. Beim SchokoTicket ist der Schüler*innenausweis mitzuführen.

  • Jährlich entstehen den Verkehrsunternehmen in Deutschland rund 250 Millionen Euro an finanziellen Einbußen durch Personen, die ohne gültiges Ticket unterwegs sind. 

    Für die Rheinbahn liegt der Schaden bei etwa vier Millionen Euro im Jahr.

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