Allgemeine Einkaufsbedingungen der Rheinbahn AG

1. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen des Auftraggebers Rheinbahn (im Folgenden AG oder Käuferin genannt). Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers (im Folgenden AN oder Verkäuferin oder Verkäufer genannt) werden nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn der AG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder wenn der AN in Schreiben auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen hinweist. Sie gelten nur, wenn der AG sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
  2. Vertragsgrundlage sind in der folgenden Reihenfolge:
    • die Bestellung,
    • die in der Bestellung genannten besonderen Einkaufsbedingungen
      des AG und sonstige Anlagen,
    • diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen des AG.

2. Bestellungen

Mündliche Bestellungen des AG und mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie vom AG schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der Bestellung. Abweichungen von der Bestellung durch den AN bedürfen immer der schriftlichen Zustimmung durch den AG.

3. Vertragsabwicklung

  1. Der AN ist verpflichtet, die Bestellung, übergebene Unterlagen und Weisungen des AG unverzüglich auf Fehler, Unplausibilität oder Ungeeignetheit zu prüfen. Hat der AN Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder gegen die Leistung anderer Unternehmer, muss er dem AG diese Bedenken unverzüglich, möglichst vor Ausführung, schriftlich mit Begründung mitteilen. Der AN ist verpflichtet, Optimierungen vorzuschlagen, soweit die Änderungen den Auftrag des AN betreffen.
  2. Die Zustimmung des AG zu Unterlagen oder Arbeiten des AN befreit den AN nicht von seiner Haftung für die Richtigkeit und Geeignetheit der von ihm erstellten Unterlagen und seiner Lieferungen und Leistungen.
  3. Der AN muss dem AG auf Verlangen seine Nachunternehmer schriftlich mitteilen.

4. Preise

  1. Die in der Bestellung benannten Nettopreise sind bindend. Die Mehrwertsteuer muss gesondert ausgewiesen werden.
  2. Mit den vereinbarten Preisen sind sämtliche Leistungen des AN abgegolten – einschließlich Fracht und Verpackung, Reisekosten, Spesen und sonstiger Kosten – soweit nichts anderes vereinbart wird. Sie sind Festpreise für die Zeit der Vertragserfüllung.

Preisgleitklauseln werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der AG stimmt ihnen schriftlich zu. Gesetzliche Rechte des AN zur Erstattung von Aufwendungen bei Gefahr im Verzug bleiben unberührt.

5. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen müssen vom AN für jede Bestellung gesondert unter Angabe der Bestellnummer, des Bestelldatums und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des AN in einfacher Ausfertigung an die Rechnungsanschrift gesendet werden, die in der Bestellung genannt wird. Sämtliche Abrechnungsunterlagen müssen beigefügt werden.
  2. Zahlungen leistet der AG, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung und nach vollständiger Lieferung und Leistung.
  3. Zahlt der AG binnen 8 Tagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung und nach vollständiger Lieferung und Leistung, gewährt der AN dem AG 3 Prozent Skonto, bzw. innerhalb von 14 Tagen 2 Prozent Skonto, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
  4. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Zahlungshandlung des AG, bei einer Überweisung also die Erteilung des Überweisungsauftrags.
  5. Die Bezahlung einer Rechnung stellt keine Abnahme und kein Anerkenntnis dar.
  6. Bei Vorliegen von Bauleistungen muss der AN eine aktuelle Freistellungserklärung nach § 48b EStG vor dem Einreichen von Rechnungen vorlegen. Liegt sie nicht vor, wird der AG die gesetzlichen Abzüge vornehmen.

6. Termine

  1. Die vereinbarten Termine sind für den AN bindend. Bei Überschreitung gerät der AN ohne Mahnung in Verzug.
  2. Wenn Termine gefährdet sind, hat der AN das dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Verzögerung und die Gründe dafür müssen angegeben werden. Ansprüche des AG wegen Verzugs bleiben unberührt.
  3. Erforderliche Mitwirkungen des AG, wie Freigaben oder Entscheidungen, vom AG beizubringende Genehmigungen oder Unterlagen, fordert der AN rechtzeitig schriftlich bei einer angemessenen Fristsetzung an, so dass Verzögerungen vermieden werden.
  4. Gerät der AN in Verzug, stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche zu. Der AG kann insbesondere Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Hat der AG den AN fruchtlos unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert oder ist die Fristsetzung dem AG unzumutbar, kann der AG Schadenersatz statt der Leistung verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten.

7. Obliegenheiten beim Zutritt und Arbeitsschutzbestimmungen

Der AN muss sich vor Arbeitsbeginn über die im Lieferantenportal der Rheinbahn Website hinterlegten Regelungen „Allgemeine Betriebshofordnung“ und „Arbeitsschutzbestimmungen für Betriebsfremde“ informieren und diese einhalten. Bei jedem Zutritt oder jeder Einfahrt auf unser Betriebsgelände ist ein Besuchsschein auszufüllen, der bei Verlassen des Betriebsgeländes beim Pförtner wieder abzugeben ist.

8. Haftung

Der AN haftet für alle von ihm oder seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen verursachten Schäden in gesetzlichem Umfang. Er stellt den AG insoweit von allen Schadenersatzansprüchen Dritter frei. Der AN verzichtet gegenüber dem AG auf die Entlastungsmöglichkeit gem. § 831 Abs.1 Satz 2 BGB.

9. Übertragung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Der AN darf Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung mit dem AG nur nach der vorheriger schriftlicher Einwilligung des AG übertragen.
  2. Dem AN steht gegenüber dem AG ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.
  3. Dem AG stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.

10. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Die Lieferung durch den AN muss frei Verwendungsstelle erfolgen.
  2. Der AN ist verpflichtet, alle mit dem Transport im Zusammenhang stehenden nationalen und internationalen Vorschriften (z.B. Ein- und Ausfuhrgesetze und Durchführungsverordnungen) zu beachten. Transport und ordnungsgemäße Verpackung sowie die Entsorgung des Verpackungsmaterials sind Aufgaben des AN.
  3. Für jede Lieferung muss dem AG eine Versandanzeige unter Angabe der Bestellnummer, des Lieferinhaltes, des Versandtages und des voraussichtlichen Datums des Eintreffens an der Verwendungsstelle übersendet werden.
  4. Jeder Lieferung wird ein Lieferschein mit der Bestellnummer des AG beigefügt. Der Warenempfänger wird benannt.
  5. Zu Teillieferungen ist der AN nur nach schriftlicher Einwilligung des AG berechtigt.
  6. Die Gefahr geht erst nach Übergabe der Ware am Erfüllungsort, bei Werkleistungen mit Abnahme auf den AG über. Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
  7. Beim Versand der Ware bzw. des Werks trägt die Verkäuferin oder der Verkäufer die Transportgefahr. Die §§ 447 Abs.1 und 644 Abs.2 BGB sind ausgeschlossen.

11. Sach- und Rechtsmängel

  1. Ist der AN auf Grund einer mangelhaften Leistung zur Nacherfüllung verpflichtet bzw. berechtigt, so gilt diese nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
  2. Nimmt der AN nach einer Rüge des AG Arbeiten zur Mängelbeseitigung vor, bedeutet das die Anerkennung des Mangels.
  3. Der AG ist verpflichtet, die Waren innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Im Fall offensichtlicher Mängel oder Abweichungen ist eine Rüge i.S.d. § 377 HGB rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen ab Zugang der Ware beim AN eingeht. Die genannte Frist gilt bei verdeckten Mängeln i.S.d. § 377 Abs.3 HGB entsprechend, gerechnet ab Zeitpunkt ihrer Entdeckung.

12. Beistellungen des AG

Wenn der AG Material zur Verfügung stellt, bleibt er dessen Eigentümer. Eine Bearbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für ihn als Hersteller gem. §950 BGB. Der AN hat verarbeitete Gegenstände für den AG kostenlos zu verwahren. Bei zufälliger Zerstörung oder Beschädigung des Materials hat der AN keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Be- und Verarbeitung.

13. Schutz- und Nutzungsrechte

  1. Der AN haftet dafür, dass durch seine Lieferungen und Leistungen Patente oder andere Schutzrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Er muss den AG auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen freistellen, wenn der AG wegen Verletzung eines Patents oder Schutzrechts von einem Dritten in Anspruch genommen wird.
  2. Der AN räumt dem AG an Lieferungen, Leistungen und Unterlagen des AN ein einfaches, unwiderrufliches, übertragbares, räumlich und zeitlich nicht beschränktes Nutzungsrecht ein.

14. Geheimhaltung und Veröffentlichungen

  1. Der AN muss alle Unterlagen und Informationen, die ihm der AG übergeben hat, strikt vertraulich behandeln und sie nur zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages verwenden.
    Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die dem AN nachweisbar ohne Verletzen der Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren oder von denen er nachweisbar anderweitig Kenntnis erlangt hat.
  2. Der AN ist verpflichtet, vertrauliche Informationen und Unterlagen nur Mitarbeitern und Nachunternehmern zugänglich machen, die diese Informationen und Unterlagen für die Erfüllung des jeweiligen Auftrags zwingend benötigen.
  3. Informationen und Unterlagen, die der AG dem AN übergeben hat, verbleiben im Eigentum des AG. Der AN ist nicht berechtigt, diese für andere Zwecke als für die Erfüllung des Auftrages zu verwenden, sie zu kopieren oder sie Dritten zugänglich zu machen. Sie sind vom AN auf Verlangen jederzeit zurückzugeben. Der AG behält sich sämtliche gewerblichen Schutzrechte vor.
  4. Dem AN ist es nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG gestattet, auf die mit dem AG bestehende Geschäftsbeziehung oder auf mit dem AG geschlossenen Verträge in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken hinzuweisen.

15. Anwendbares Recht, Sprache

  1. Für alle Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).
  2. Die Vertragsabwicklung muss mündlich und schriftlich in deutscher Sprache erfolgen; erforderliche Unterlagen erstellt der AN ebenfalls in Deutsch.

16. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist die vom AG genannte Lieferanschrift/Verwendungsstelle.

Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, muss die Anlieferung montags bis donnerstags von 7:30 – 15 Uhr und freitags von 7 – 13 Uhr erfolgen.

17. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen AG und AN ist Düsseldorf. Der AG ist berechtigt, den AN auch am Sitz des AN zu verklagen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen