Mobilitätsgarantie

Nutzung

  • Bei Abfahrtsverspätungen ab 20 Minuten oder bei Ausfällen, die zu Abfahrtsverspätungen ab 20 Minuten führen. Nach der eigentlichen fahrplanmäßigen Abfahrt Eurer Nahverkehrslinie habt Ihr 60 Minuten Zeit, auf den Fernverkehr (IC, EC, ICE) umzusteigen bzw. ein Taxi, einen Fahrdienst oder ein Sharing-Angebot für Eure Fahrt zu nutzen.

  • Im Geltungsbereich der nordrhein-westfälischen Verbund- und Gemeinschaftstarife sowie des NRW-Tarifs.

  • In fast allen Bussen und Bahnen im NRW-Nahverkehr. Sie gilt nicht auf den Linien des PaderSprinters in Paderborn sowie im kommunalen ÖPNV Osnabrücks.

  • Für alle nordrhein-westfälischen Verbundtickets und für die Tickets des NRW-Tarifs.

  • Die Serviceleistung der Mobilitätsgarantie NRW gilt bis zur finalen Endhaltestelle – auch bei Verbindungen, die einen Umstieg beinhalten.

  • Die Mobilitätsgarantie NRW gilt auch für Fahrten mit eezy. Bei der Erstattung wird dann allerdings der Betrag eines regulären Einzelfahrttickets abgezogen. Wenn Ihr Euch bereits für die Fahrt eingecheckt habt, checkt schnellstmöglich wieder aus. Sollten bereits Kosten entstanden sein, legt den entsprechenden Buchungsbeleg dem Erstattungsantrag bei. Hier erfolgt dann eine Verrechnung.

  • Die Umstiegszeit beginnt mit Inkrafttreten des Garantieanspruchs, d.h. 20 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrt des verspäteten Nahverkehrsmittels. Der Umstieg in das alternativ gewählte Verkehrsmittel muss dann innerhalb von 60 Minuten erfolgen. Der Anspruch auf die Mobilitätsgarantie NRW entfällt, wenn das verspätete Verkehrsmittel an der Abfahrtshaltestelle trotzdem noch genutzt wurde.

  • Ja. Sie gilt auch für auf einem Ticket unentgeltlich mitreisende Personen.

  • Die Mobilitätsgarantie NRW gilt selbstverständlich auch für Schwerbehinderte mit eingetragener Fahrtberechtigung im ÖPNV. Es gelten dieselben Bedingungen wie für andere Fahrgäste auch. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW.

  • Basis für die Mobilitätsgarantie NRW ist immer der jeweils geltende Fahrplan. Bei Baustellen ist dies der über Auskunftsmedien und Aushangfahrpläne kommunizierte Ersatzfahrplan mit Umleitungen und/oder Schienenersatzverkehren. Wenn in diesem Rahmen bestimmte Linien planmäßig später abfahren oder ausfallen, kann die Mobilitätsgarantie NRW nicht genutzt werden. Kommt es allerdings im Ersatzfahrplan zu Verspätungen ab 20 Minuten, greift die Mobilitätsgarantie NRW wieder.

  • Abfahrtsverspätungen ab 20 Minuten an der Starthaltestelle zur Anwendung. Nicht aber, wenn das betreffende Verkehrsmittel wegen Überfüllung keine weiteren Fahrgäste mehr mitnehmen kann.

  • Ja. Das heißt: Ihr bezahlt die Fahrt mit dem Taxi oder dem taxiähnlichen Fahrdienstleister und lasst Euch eine Quittung geben. Gleiches gilt für den Kauf eines Fernverkehrstickets, auf dem der Fahrpreis aufgedruckt ist. Wichtig ist, dass die Originalbelege aufbewahrt und mit dem Erstattungsantrag eingereicht wird. Auf der Taxi- oder Fahrdienstquittung muss zudem Euer Name, das Datum, die Uhrzeit und die Wegeangabe vermerkt sein. Für das Sharing-System reicht Ihr einen Beleg ein, den Ihr über Euer Kundenportal beim jeweiligen Anbieter ausdrucken könnt.

  • Die Züge anderer Anbieter im Fernverkehr sind nicht in die Verbundtarife integriert, deshalb ist eine Nutzung anderer Fernverkehrszüge als die der Deutschen Bahn, nämlich IC, EC und ICE, im Rahmen der Mobilitätsgarantie NRW nicht möglich.

Erstattung

  • Tagsüber (5 – 20 Uhr) werden Taxikosten sowie Kosten für ein Sharing-Angebot bis zu 30 Euro pro Person erstattet, in den Abend- und Nachtstunden (20 – 5 Uhr) sogar bis zu einer Höhe von 60 Euro. Bei Fernverkehrszügen werden die entstandenen Kosten ohne Begrenzung übernommen.

  • Ihr müsst den Erstattungsantrag innerhalb von 14 Tagen einreichen.

  • Hier geht es zum Formular, um den Erstattungsantrag online zu stellen. Bitte haltet  beim Ausfüllen des Antrags Scans, Screenshots oder Fotos Eures ursprünglichen Tickets und der Quittung der Ersatzleistung bereit.

  • Nach Absenden des Antrags erhaltet Ihr per E-Mail eine Eingangsbestätigung, in der Eure eingegebenen Daten zusammengefasst sind.

  • Sobald sich die Abfahrt einer Nahverkehrslinie an einer im Fahrplan ausgewiesenen Haltestelle dieser Linie um 20 Minuten oder mehr verspätet, greift dort die Mobilitätsgarantie NRW. Als Abfahrtshaltestelle gilt also nicht die Starthaltestelle der Linie und (bei Umstiegsverbindungen) auch nicht die Starthaltestelle. Abfahrtshaltestelle ist immer die Haltestelle, an welcher Ihr ein- oder zusteigen wollt, die jeweilige Bus- oder Bahnlinie aber verspätet abfährt oder ausfällt.

  • Bei elektronischen Tickets unterscheidet man zwischen Online- und Tickets, die über die Rheinbahn App gekauft wurden. Online-Tickets können ausgedruckt und dem Erstattungsantrag beigelegt werden. Etwas anders ist das Verfahren bei Tickets, die über die App gekauft wurden. Hier können über den persönlichen Account (Sammel-)Quittungen ausgestellt und ausgedruckt werden. Diese Quittungen werden dann dem Erstattungsantrag zur Mobilitätsgarantie NRW beigelegt. Auf Anfrage erstellen wir auch manuelle Quittungen auf Basis der Ticket ID des erworbenen Tickets. Für den digitalen Erstattungsantrag werden Scans, Screenshots oder Fotos der genutzten Tickets benötigt.

  • Die Mobilitätsgarantie NRW gilt auch für Fahrten mit eezy. Bei der Erstattung wird dann allerdings der Betrag eines regulären Einzelfahrttickets abgezogen. Wenn Ihr Euch bereits für die Fahrt eingecheckt hattet, checkt Euch schnellstmöglich wieder aus. Sollten bereits Kosten entstanden sein, legt den entsprechenden Buchungsbeleg dem Erstattungsantrag bei. Hier erfolgt dann eine Verrechnung.

  • Über Euren Kunden-Account beim jeweiligen Sharinganbieter könnt Ihr den Buchungsbeleg in der Regel ausdrucken und dann als Nachweis dem Erstattungsantrag zur Mobilitätsgarantie NRW beilegen. Für den digitalen Erstattungsantrag wird ein Scan, Screenshot oder Foto des Belegs benötigt.

  • Die Erstattung von Taxikosten bei mehreren Mitfahrenden ist abhängig vom genutzten Ticket.

    Sind die Personen mit eigenen, unterschiedlichen Tickets unterwegs, so muss jede Person einen eigenen Erstattungsantrag stellen und eine Quittung über die anteiligen Taxikosten einreichen. Auf der Taxiquittung müssen Name, das Datum, die Uhrzeit und die Wegeangabe vermerkt sein.

    Personen, die mit einem Ticket gemeinsam reisen, können dagegen einen gemeinsamen Antrag mit einer gemeinsamen Taxiquittung einreichen. Die Namen der Mitreisenden sind auf dem Erstattungsformular im Feld "Bemerkungen" anzugeben.

  • Bei mehreren Mitfahrenden erfolgt die Erstattung von Sharing-Kosten ähnlich wie die Erstattung von Taxikosten.

    Personen, die mit einem Ticket gemeinsam reisen, können einen gemeinsamen Antrag mit einem gemeinsamen Kostenbeleg einreichen. Die Namen der Mitreisenden sind auf dem Erstattungsformular im Feld "Bemerkungen" anzugeben.

    Personen, die mit unterschiedlichen Tickets unterwegs sind, müssen einen eigenen Erstattungsantrag stellen. Sie brauchen eine Kopie des Belegs mit einem Vermerk über die anteiligen Kosten.

  • Die Erstattung von Kosten für einen taxiähnlichen Fahrdienstleister erfolgt genauso wie die Erstattung von Taxikosten. Kundinnen und Kunden müssen mit ihrem Erstattungsantrag eine Originalquittung über die entstandenen Kosten einreichen. Auf dieser Quittung müssen Name, das Datum, die Uhrzeit und die Wegeangabe vermerkt sein.

    Bei mehreren Mitfahrenden ist die Erstattung abhängig vom genutzten Ticket: Personen, die mit einem Ticket gemeinsam reisen, können einen gemeinsamen Antrag mit einem gemeinsamen Kostenbeleg einreichen. Die Namen der Mitreisenden sind auf dem Erstattungsformular im Feld „Bemerkungen“ anzugeben. Personen, die mit unterschiedlichen Tickets unterwegs, müssen einen eigenen Erstattungsantrag stellen. Sie brauchen eine Kopie der Quittung mit einem Vermerk über die anteiligen Kosten.

  • Kosten für den privaten PKW können nicht erstattet werden. Vollständig erstattet werden die Kosten für die Nutzung von IC, EC oder ICE sowie anteilig die Kosten für ein Taxi oder für ein Sharing-Angebot (tagsüber bis zu 30 Euro pro Person und in den Abend- und Nachtstunden zwischen 20 und 5 Uhr bis zu 60 Euro).

  • Ja. Fahrgäste können im Rahmen der Mobilitätsgarantie NRW auch ein Nahverkehrsmittel außerhalb der ursprünglich geplanten Tarifzone oder des Geltungsbereichs ihres Zeittickets nehmen. Kosten für neu zu lösende Fahrscheine oder für Zusatztickets werden erstattet. Wie Fernverkehrstickets müssen auch die genutzten Nahverkehrstickets im Original dem Erstattungsantrag beigelegt werden. Für den digitalen Erstattungsantrag werden Scans, Screenshots oder Fotos benötigt.

Ausnahmen und Ausschlussgründe

  • Die Mobilitätsgarantie NRW greift grundsätzlich nicht bei Verspätungen, die während der Fahrt auftreten, sowie bei Streiks, Bombenentschärfungen, Bombendrohungen, Unwetter und Naturgewalten. Bei Streiks und Bombendrohungen informieren die Verkehrsunternehmen, soweit dies möglich ist. Maßgeblich bei Unwettern und Naturgewalten sind Warnungen des Deutschen Wetterdienstes.

  • Wird durch eine verspätete Abfahrt oder durch eine während der Fahrt auftretende Verspätung ein Anschluss verpasst, so greift die Mobilitätsgarantie NRW nicht.

  • Die Mobilitätsgarantie NRW fällt nicht unter EU-Recht; die daran beteiligten Verkehrsunternehmen geben sie freiwillig. Eine Erstattung bei Unregelmäßigkeiten durch Stürme und Unwetter ist deshalb ausgenommen. Maßgeblich hierfür ist eine offizielle Warnung des Deutschen Wetterdienstes.

  • Die Mobilitätsgarantie NRW fällt nicht unter EU-Recht; die daran beteiligten Verkehrsunternehmen geben sie freiwillig. Die Erstattung trägt immer das Verkehrsunternehmen, das die verspätete oder ausgefallene Bus- oder Bahnlinie betreibt.

    Damit die Erstattungsanträge überprüfbar bleiben, greift die Mobilitätsgarantie nur an der Starthaltestelle. Allerdings können die betroffenen Fahrgäste dann mit IC, EC oder ICE bzw. mit dem Taxi oder einem Sharing-Angebot direkt zu ihrem eigentlichen Ziel fahren. Bei der Nutzung von Taxi oder Sharing-System werden die Kosten jedoch nur anteilig erstattet, tagsüber bis zu 30 Euro pro Person und in den Abend- und Nachtstunden zwischen 20 und 5 Uhr bis zu 60 Euro.

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